Satzung des Heimat- und Freizeitvereins Schmergow

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen Heimat- und Freizeitverein Schmergow. Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

  2. Sitz des Vereins ist Schmergow

 

§ 2 Ziele

 

  1. Der Verein hat den Zweck die Dorf- und Heimatgeschichte zu erforschen und Impulse zu geben für den Erhalt und die Entwicklung des dörflichen Lebens in Schmergow. Weiterhin hat der Verein den Zweck das sportlich, kulturelle dörfliche Leben zu pflegen und zu fördern.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht z.B. durch Pflege des historischen Archivgutes, Weitervermittlung der Ortsteiltradition an Jugendliche und Erwachsene, die Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung (§§ 51 Ö 68 AO).

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

  2. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitgliedschaft endet

    1. bei Nichtbezahlung des Beitrages, mit Ablauf des lfd. Jahres in dem der Beitrag gezahlt wurde

    2. mit dem Tod des Mitglied

    3. durch schriftliche Austrittserklärung

    4. durch Ausschluss aus dem Verein

  4. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen soll zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

  5. Auf das Vermögen oder Sachwerte des Vereins haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.

  6. Mitglieder, die mindestens zehn Jahre dem Verein angehören und das 75. Lebensjahr vollendet haben, können Ehrenmitglied werden und zahlen keine Beiträge. Andere Mitglieder können auf Antrag und nach Beschluss des Vorstandes Ehrenmitglied werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes währendes der Amtsperiode aus, tritt an deren Stelle, für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, der durch die Mitgliederversammlung gewählte Nachfolgekandidat/in. Steht ein Kandidat nicht zur Verfügung wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Aushang in den Schaukästen des Vereins einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Wahl und Entlastung des Vorstandes

    2. Wahl des Kassenprüfers

    3. Höhe der Mitgliedsbeiträge

    4. Satzung und Auflösung des Vereins

  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert

  4. Entscheidungen und Wahlen sind mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden Mitglieder gültig. Für Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens 20 v.H. Mitgliedern erforderlich. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch 20 v.H. der Mitglieder beschlossen werden.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Kassenprüfer

 

  1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, sollen die Kassenführung des Vereins jährlich prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht erstatten.

 

§ 9 Beiträge

 

  1. Der Verein kann Beiträge erheben.

  2. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 10 Vollmacht

 

Der Vorstand wird bevollmächtigt, etwaige Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes selbst zu erledigen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermöen des Vereins an die Gemeinde Groß Kreutz (Havel), die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Schmergow zu verwenden hat.

 

festgestellt am 14.03.2005

 

Vorstandsmitglieder

 

gez. Keding

gez. Hoffmann

gez. H. Schulz